Satzung

Vereinssatzung der „Bürger für Bensheim“

„Bürgerinnen und Bürger für Bensheim e.V.“ – unabhängige Wählergemeinschaft für eine offene, bürgerfreundliche Politik in der größten Stadt des Kreises Bergstraße, Bensheim, das bedeutet: Kernstadt, Weststadt und die Stadtteile

Satzung der BfB (Stand: 21. Januar 2025)

 

Satzung  

Vereinssatzung der „Bürgerinnen und Bürger für Bensheim“

„Bürgerinnen und Bürger für Bensheim e.V.“ – unabhängige Wählergemeinschaft für eine offene, bürgerfreundliche Politik in der größten Stadt des Kreises Bergstraße, Bensheim, das bedeutet: Kernstadt, Weststadt und die Stadtteile
   
§ 1 Name Dieser Verein führt den Namen „Bürgerinnen und Bürger für Bensheim e.V.“ – Abkürzung: BfB.Der Verein hat seinen Sitz in Bensheim an der Bergstraße und ist im Vereinsregister Darmstadt unter VR 82324 eingetragen.

Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Der Verein ist eine Wählergemeinschaft im Sinne des § 34 g EStG.

§ 2 Zweck und Zielsetzungen Der Verein verfolgt folgenden Zweck:– Mitwirkung bei der politischen Willensbildung durch Teilnahme an Kommunalwahlen

in Bensheim mittels eigener Wahlvorschläge.

– Einzug ins Stadtparlament und der Ortsbeiräte, sowie die aktive Einflussnahme auf die Politik der Stadt Bensheim.

Oberste Zielsetzungen des Vereines sind:

– Rechtzeitige, umfassende Aufklärung der Bürger über Stadtpolitische Themen – ohne parteipolitische Ausrichtung

– Einführung von Verfahren zur Herbeiführung von direkter Bürgerbeteiligung auf allen Ebenen und Sachgebieten der Kommunalpolitik.

Ausschließliche Ausrichtung der Kommunalpolitik nachfolgenden Kriterien:

– für den Bürger transparente und nachvollziehbare Verfahren der Entscheidungsprozesse

– ein Höchstmaß an Bürgerbeteiligung

– Sachlichkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und politische Sauberkeit („Political Correctness“) im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

§ 3 Mitgliedschaft Jede in Bensheim für die Kommunalpolitik wahlberechtigte Person kann Mitglied des Vereins werden, wenn sie sich glaubhaft mit den Inhalten dieser Satzung identifiziert.(1) Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft in diesem Verein ist ein

Aufnahmeantrag, der den Antragsteller zur Einhaltung dieser Satzung verpflichtet.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme

(2) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder dem Tod. Jedes Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung seinen Austritt erklären. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft oder grob fahrlässig die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Organe Jede in Bensheim für die Kommunalpolitik wahlberechtigte Person kann Mitglied des Vereins werden, wenn sie sich glaubhaft mit den Inhalten dieser Satzung identifiziert.(1) Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft in diesem Verein ist ein Aufnahmeantrag, der den Antragsteller zur Einhaltung dieser Satzung verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder dem Tod. Jedes Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung seinen Austritt erklären. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft oder grob fahrlässig die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeträge und Spenden Beiträge sind freiwillig. Zuwendungen in Form von Spenden sind ausdrücklich erwünscht. Der Verein verfügt über ein eigenes Konto, das vom dafür autorisierten, von der Mitgliederversammlung gewählten Schatzmeister (Kassenwart) verwaltet wird.
§ 6 Vorstand und Mitgliederversammlung Die laufenden Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand gemeinschaftlich geführt. Dieser wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 1 Jahr in geheimer Abstimmung gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf dieser Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.– Der Vorstand besteht aus mindestens 2 gleichberechtigten Personen (SprecherInnen), maximal aus 4 gleichberechtigten Personen (SprecherInnen)

-weiterhin einer Person als Schriftführer/in, einer Person als Schatzmeister/in

– sowie mindestens einem Beisitzer/in.

Können Vorstands Positionen nicht mit unterschiedlichen Personen besetzt werden, besteht die Möglichkeit der kommissarischen Besetzung.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Sprecher/innen.

2 Sprecher/innen vertreten den Verein gemeinsam.

Handlungen in Verbindung mit Haftungsfragen, z.B. Verträge sind so zu formulieren, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften und nicht mit ihrem Privatvermögen.

Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Erstattung von sächlichen Auslagen durch den Verein erfolgt nur durch eindeutigen Nachweis.

§ 7 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.Bei wichtigen, anstehenden Entscheidungen werden zusätzliche Termine anberaumt.

(außerordentliche Mitgliederversammlungen)

Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung per Mail oder falls keine Mailadresse vorhanden ist schriftlich ein.

Die bei dieser Versammlung gefassten Beschlüsse und Entscheidungen werden schriftlich in einer Niederschrift dokumentiert und von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§ 8 Änderung der Satzung Satzungsänderungen sind nur durch eine Mitgliederversammlung oder der Jahreshauptversammlung möglich. Änderungen werden nur wirksam bei einer ⅔ Mehrheit der anwesenden, wahlberechtigten Mitglieder. Sollte dieses Ergebnis nicht erreicht werden, wird eine weitere Mitgliederversammlungeinberufen. Dabei ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend, um die Satzung zu ändern
§ 9 Auflösung des Vereins Die Auflösung der „Bürger für Bensheim e.V.“ bedarf einer ¾ Mehrheit der Vereinsmitglieder – bei der Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Sollte dieses Ergebnis nicht erreicht werden, wird eine weitere Mitgliederversammlung einberufen. Dabei ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend, um den Verein aufzulösen. Das Vereinsvermögen wird dann an eine gemeinnützige Einrichtung weitergeleitet.
§ 10 Datenschutz (1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereines werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.(2) Es werden folgende Daten gespeichert:

Name, Vorname, Titel, Straße, PLZ, Ort, Telefon, Fax, Mobilfunknummer, E-Mail, Geburtsdatum, Eintritts- und Austrittsdatum, sowie Kündigungsdatum, Spendenhöhe.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

c) Sperrung der zu einer Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt

d) Löschung der zu einer Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 11 Sonstiges Bei nicht aufgeführten Regelungen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches(BGB) und seiner Nebengesetze.

Bensheim, den 24. September 2007 / geändert am 17. Dezember 2007 / geändert am 21. Januar 2025

   
  Bensheim, den 21.01.2025
   
   
   
  SprecherInnen / Sprecher