Anfrage der BfB-Fraktion: „Geplanter Einsatz einer

mobilen Betonbrecheranlage auf dem Gelände der Alten Stobbefabrik / Sanner-Gelände“

Frau

Stadtverordnetenvorsteherin Christine Deppert

über das parlamentarische Büro

Sehr geehrte Frau Deppert,

wir bitten Sie, die nachfolgende Anfrage der BfB-Fraktion zum Thema „Geplanter Einsatz einer

mobilen Betonbrecheranlage auf dem Gelände der Alten Stobbefabrik / Sanner-Gelände“ auf die

Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung am 17. September 2026 zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Beckmann

BfB-Fraktionsvorsitzender

Vorbemerkung:

Im Rahmen der bisherigen Informationen zur Entwicklung des Geländes der Alten Stobbefabrik

wurde bekannt, dass beim Rückbau der vorhandenen Gebäude möglicherweise eine mobile

Betonbrecheranlage auf dem Gelände eingesetzt werden soll, um anfallendes Abbruchmaterial

vor Ort aufzubereiten beziehungsweise zu recyceln.

Aufgrund der Nähe zu bestehenden Wohngebieten und der voraussichtlich längeren

Entwicklungs- und Bauzeit des Gesamtprojekts stellt sich die Frage, welche zusätzlichenBelastungen für die Anwohnerinnen und Anwohner durch den Betrieb einer solchen Anlage

entstehen könnten.

Beim Betrieb einer mobilen Betonbrecheranlage sind insbesondere mögliche Lärm-, Staub- und

sonstige Immissionen zu berücksichtigen. Dabei sind die einschlägigen Vorschriften des

Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der hierzu erlassenen Verordnungen zu

beachten. Auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen müssen nach § 22 BImSchG so

betrieben werden, dass vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert und

unvermeidbare Auswirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Wir fragen den Magistrat:

1. Trifft es zu, dass auf dem Gelände der Alten Stobbefabrik / dem Sanner-Gelände eine mobile

Betonbrecheranlage eingesetzt werden soll? Falls ja, an welchem Standort auf dem Gelände ist

diese vorgesehen?

2. Für welchen Zeitraum und in welchem Umfang soll die mobile Betonbrecheranlage betrieben

werden? Welche täglichen beziehungsweise wöchentlichen Betriebszeiten sind vorgesehen?

3. Mit welchen Lärmemissionen ist durch den Betrieb der Anlage zu rechnen? Liegen hierzu

bereits Berechnungen, Gutachten oder Prognosen vor?

4. Welche Staub- und sonstigen Immissionen sind durch den Betrieb der Anlage sowie die

Lagerung und Aufbereitung des Abbruchmaterials zu erwarten? Welche Maßnahmen zur

Vermeidung beziehungsweise Reduzierung dieser Belastungen sind vorgesehen?

5. Welche immissionsschutzrechtlichen Anforderungen gelten für den geplanten Betrieb der

mobilen Betonbrecheranlage? Ist insbesondere eine Genehmigung, Anzeige oder sonstige

behördliche Prüfung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beziehungsweise der 4.

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)

erforderlich?

6. Wurde eine entsprechende Genehmigung oder sonstige behördliche Zulassung bereits

beantragt oder erteilt? Falls ja, wann wurde diese beantragt beziehungsweise erteilt, welche

Behörde ist zuständig und welche Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft hinsichtlich Lärm,

Staub und Betriebszeiten wurden festgelegt?

7. Wurde geprüft, das anfallende Beton- beziehungsweise Abbruchmaterial außerhalb des

Sanner-Geländes in einer bereits bestehenden Recyclinganlage in Bensheim oder der näheren

Umgebung aufbereiten zu lassen? Falls ja, mit welchem Ergebnis?

8. Wie bewertet der Magistrat den geplanten Betrieb einer mobilen Betonbrecheranlage

angesichts der Nähe zur bestehenden Wohnbebauung und der möglichen Belastungen für die

Anwohnerinnen und Anwohner?

Anfrage der BfB-Fraktion: „Kundenservice und

Beschwerdemanagement der GGEW AG“

Frau

Stadtverordnetenvorsteherin Christine Deppert

über das parlamentarische Büro

Sehr geehrte Frau Deppert,

wir bitten Sie, die nachfolgende Anfrage der BfB-Fraktion zum Thema „Kundenservice und

Beschwerdemanagement der GGEW AG“ auf die Tagesordnung der

Stadtverordnetenversammlung am 17. September 2026 zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Beckmann

BfB-Fraktionsvorsitzender

Vorbemerkung:

Über das parlamentarische Büro erhielten die Fraktionen am 24. Juni 2026 Kenntnis von der

Beschwerde eines GGEW-Kunden. Darin werden aus Sicht des Verfassers Defizite im

Kundenservice sowie im Beschwerde- und Qualitätsmanagement beschrieben. Gleichzeitig

wurden konkrete Verbesserungsvorschläge vorgelegt, die dieser Anfrage als Anlage beigefügt

sind.

Vorgeschlagen werden unter anderem eine zeitnahe Eingangsbestätigung, ein fester

Ansprechpartner, eine Vorgangsnummer, eine nachvollziehbare Dokumentation desBearbeitungsstandes, verbindliche Rückmeldungen bei längerer Bearbeitungsdauer und eine

Möglichkeit zur Bewertung des Kundenservice.

Wir fragen den Magistrat:

1. Ist dem Magistrat die angesprochene Kundenbeschwerde bekannt und wurde diese

gegenüber beziehungsweise gemeinsam mit der GGEW aufgearbeitet?

2. Wie ist das Beschwerde- und Servicemanagement der GGEW derzeit organisiert? Erhalten

Kundinnen und Kunden eine Eingangsbestätigung, wird ein fester Ansprechpartner benannt,

werden Vorgänge mit einer Vorgangsnummer erfasst und können Kunden den

Bearbeitungsstand nachvollziehen?

3. Gibt es bei der GGEW verbindliche interne Bearbeitungs- oder Rückmeldefristen für

Kundenanfragen und Beschwerden? Falls ja, wie sehen diese aus?

4. Wie wird mit Kundenanliegen umgegangen, die nicht innerhalb der vorgesehenen

Bearbeitungszeit abgeschlossen werden können?

5. Werden Kundenzufriedenheit und Qualität des Kundenservice regelmäßig erfasst und

ausgewertet? Falls ja, in welcher Form?

6. Wie bewertet der Magistrat die als Anlage beigefügten Verbesserungsvorschläge,

insbesondere hinsichtlich fester Ansprechpartner, transparenter Vorgangsbearbeitung,

verbindlicher Rückmeldefristen, regelmäßiger Information bei Verzögerungen und einer

systematischen Kundenbewertung?

7. Welche der vorgeschlagenen Maßnahmen könnten nach Einschätzung des Magistrats

beziehungsweise der GGEW umgesetzt werden und wie werden die kommunalen Anteilseigner

über wiederkehrende oder strukturelle Probleme im Kundenservice informiert?

Anlage: Verbesserungsvorschlag zum Kundenservice der GGEW

Anfrage zu Gebäudehöhen und Baukörpern

im Quartier BA 58 „Alte Stobbefabrik“ in Bensheim-Auerbach

Frau

Stadtverordnetenvorsteherin Christine Deppert

über das parlamentarische Büro

Anfrage zu Gebäudehöhen und Baukörpern

im Quartier BA 58 „Alte Stobbefabrik“ in Bensheim-Auerbach

Sehr geehrte Frau Deppert,

wir bitten Sie, die nachfolgende Anfrage der BfB-Fraktion zum Thema „Gebäudehöhen und Baukörper

im Quartier Alte Stobbefabrik“ auf die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung am 17.

September 2026 zu nehmen.

Zugleich bitten wir Sie, die Anfrage zur Beratung im Ortsbeirat Auerbach am 24. August 2026 sowie

im Bau-, Umwelt- und Planungsausschuss (BUP) am 27. August 2026 jeweils dem

Tagesordnungspunkt BA 58 „Alte Stobbefabrik“ zuzuordnen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Beckmann

BfB-Fraktionsvorsitzender

BfB-Fraktion – Anfrage Alte Stobbefabrik | Seite 1Anfrage: Gebäudehöhen und Baukörper im Quartier „Alte Stobbefabrik“

Vorbemerkung:

Der Entwurf des Bebauungsplans BA 58 „Alte Stobbefabrik“ sieht bei drei Vollgeschossen mit Staffelgeschoss

eine maximale Gebäudehöhe von 14 Metern und bei vier Vollgeschossen mit Staffelgeschoss eine Höhe von 17

Metern vor. Im Bereich des Kindergartens und des Seniorenwohnens werden aufgrund größerer technischer

Anforderungen Gebäudehöhen bis zu 19 Metern zugelassen.

Nach den textlichen Festsetzungen darf die festgesetzte Gebäudehöhe bei Satteldächern am First um bis zu 4

Meter überschritten werden. Anlagen der Gebäudetechnik können auf einer begrenzten Fläche um bis zu 2

Meter, Anlagen der Solarenergienutzung um bis zu 1 Meter über die festgesetzte Höhe hinausragen.

Gleichzeitig ist bei der vorgesehenen abweichenden Bauweise die maximale Gebäudelänge innerhalb der

überbaubaren Flächen nicht begrenzt.

Im Werkstattgespräch „Politik“ vom 22. März 2025 wurde für den Geschosswohnungsbau als Orientierung eine

Bebauung mit drei bis vier Geschossen plus Staffelgeschoss, eine gemischte Höhenentwicklung sowie eine

kleinteilige und an die Maßstäblichkeit Auerbachs angepasste Bebauung formuliert. Vor diesem Hintergrund

bitten wir um folgende Auskünfte:

Wir fragen den Magistrat:

1. Welche maximalen Gebäudehöhen und welche Zahl der Vollgeschosse gelten in den einzelnen

Baufenstern beziehungsweise Teilgebieten? Kann dies dem Ortsbeirat und der

Stadtverordnetenversammlung in einer übersichtlichen Plan- oder Tabellendarstellung zugeordnet

werden?

2. Welche tatsächlich maximal möglichen Gesamthöhen können in den einzelnen Baufenstern unter

Einbeziehung von Satteldachfirst, technischen Aufbauten und Solar- beziehungsweise

Photovoltaikanlagen entstehen? Sind die verschiedenen Überschreitungsmöglichkeiten

miteinander kombinierbar und welche absolute Maximalhöhe ergibt sich daraus insbesondere bei

den mit 17 beziehungsweise 19 Metern festgesetzten Bereichen?

3. Welche konkreten technischen oder funktionalen Anforderungen machen im Bereich von

Kindergarten und Seniorenwohnen eine Gebäudehöhe von bis zu 19 Metern erforderlich? Ist diese

Höhe für den gesamten Baukörper notwendig oder könnten technische Mehrhöhen auf einzelne

Gebäudeteile beschränkt werden?

4. Welche maximalen Gebäudelängen und Baukörperdimensionen wären bei vollständiger

Ausnutzung der festgesetzten Baufenster tatsächlich möglich, insbesondere entlang der Bahn und

im Quartiersinneren? Wie wird dabei die im Werkstattgespräch formulierte Zielsetzung einer

gegliederten und kleinteiligen Bebauung berücksichtigt?

5. Wie wird der Übergang zu der bestehenden, überwiegend niedrigeren Wohnbebauung an der

Schillerstraße städtebaulich sichergestellt? Welche Gebäudehöhen, Abstände und Staffelungen

sind dort konkret vorgesehen und wie unterscheiden sie sich von den höheren Baukörpern im

Quartiersinneren beziehungsweise an der Bahn?

6. Liegen Untersuchungen zur Besonnung und Verschattung der bestehenden Nachbarbebauung

sowie der künftigen Wohn- und Freiflächen bei maximaler Ausnutzung des Bebauungsplans vor?

Falls nein: Ist vorgesehen, eine solche Untersuchung vor dem Satzungsbeschluss durchzuführen?

7. Wurden in der klimatischen Stellungnahme die maximal zulässigen Gebäudehöhen, die möglichen

langen Baukörper und insbesondere die Riegelbebauung entlang der Bahn zugrunde gelegt?

Wurden alternative Höhen, Gebäudelängen oder Öffnungen hinsichtlich Durchlüftung und

Kaltlufttransport untersucht?

8. Wie werden Hinweise aus der anstehenden Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu

Gebäudehöhen, Baukörperdimensionen, Verschattung und Einfügung in das Ortsbild

ausgewertet? Ist vorgesehen, dem Ortsbeirat Auerbach die Ergebnisse der Beteiligung sowie

daraus beabsichtigte Änderungen der Höhen- und Baukörperfestsetzungen rechtzeitig vor

Erstellung der abschließenden Beschlussvorlage zur Beratung vorzulegen, damit das

Beratungsergebnis des Ortsbeirats noch in die weitere Planung und die abschließende

Beschlussvorlage einfließen kann?

Anfrage zu gemeinschaftlichem und generationsübergreifendem Wohnen

im Quartier BA 58 „Alte Stobbefabrik“ in Bensheim-Auerbach

Frau

Stadtverordnetenvorsteherin Christine Deppert

über das parlamentarische Büro

Anfrage zu gemeinschaftlichem und generationsübergreifendem Wohnen

im Quartier BA 58 „Alte Stobbefabrik“ in Bensheim-Auerbach

Sehr geehrte Frau Deppert,

wir bitten Sie, die nachfolgende Anfrage der BfB-Fraktion zum Thema „Gemeinschaftliches und

generationsübergreifendes Wohnen im Quartier Alte Stobbefabrik“ auf die Tagesordnung der

Stadtverordnetenversammlung am 17. September 2026 zu nehmen.

Zugleich bitten wir Sie, die Anfrage zur Beratung im Ortsbeirat Auerbach am 24. August 2026 sowie im Bau-,

Umwelt- und Planungsausschuss (BUP) am 27. August 2026 jeweils dem Tagesordnungspunkt BA 58 „Alte

Stobbefabrik“ zuzuordnen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Beckmann

BfB-Fraktionsvorsitzender

BfB-Fraktion – Anfrage Alte Stobbefabrik | Seite 1Anfrage: Gemeinschaftliches und generationsübergreifendes Wohnen im Quartier „Alte

Stobbefabrik“

Vorbemerkung:

Im Werkstattgespräch „Politik“ vom 22. März 2025 wurde Mehrgenerationenwohnen ausdrücklich als gewünschte

Wohnform genannt. In den fachlichen Impulsen wurden zudem gemeinschaftliche Wohnformen, Co-Housing,

Genossenschaften, Baugruppen und Generationenwohnen als mögliche Bausteine eines sozial vielfältigen Quartiers

beschrieben.

Im Bürgerdialog vom 10. Mai 2025 wurde von einer selbstorganisierten Interessengruppe ein gemeinschaftliches

Wohnprojekt angesprochen. In der Ergebnisdokumentation wird festgehalten, dass gemeinschaftliches Wohnen

ermöglicht und für solche Wohnprojekte auch ein Konzeptvergabeverfahren geprüft werden sollte. Nach Informationen

der BfB-Fraktion hatte der Verein Wohnvision Bergstraße Interesse bekundet, auf dem Sanner-Gelände ein

generationsübergreifendes Wohnprojekt zu verwirklichen. Im aktuellen Planungsstand ist nicht erkennbar, ob und wie

dieses Interesse weiterverfolgt wurde.

Wir fragen den Magistrat:

1. Ist der Stadt Bensheim beziehungsweise den Projektverantwortlichen das Interesse des Vereins Wohnvision

Bergstraße an einem gemeinschaftlichen und generationsübergreifenden Wohnprojekt auf dem Gelände der „Alten

Stobbefabrik“ bekannt? Wann und in welcher Form wurde dieses Interesse gegenüber Stadt, Eigentümern oder

Projektentwicklern vorgetragen?

2. Aus welchen Gründen wurde ein entsprechendes Wohnprojekt im derzeitigen städtebaulichen Konzept bislang nicht

erkennbar berücksichtigt beziehungsweise weiter konkretisiert?

3. Besteht im weiteren Verfahren noch die Möglichkeit, für ein gemeinschaftliches oder generationsübergreifendes

Wohnprojekt eine geeignete Teilfläche beziehungsweise ein Baufeld vorzusehen? Falls nein, welche planerischen,

eigentumsrechtlichen oder wirtschaftlichen Gründe sprechen dagegen?

4. Wurde oder wird für geeignete Teilflächen eine Konzeptvergabe beziehungsweise ein vergleichbares Verfahren

geprüft, bei dem nicht ausschließlich der Grundstückspreis, sondern insbesondere soziale, gemeinschaftliche und

ökologische Konzeptqualitäten berücksichtigt werden? Falls nein, warum nicht?

5. Wie könnte die Stadt im weiteren Verfahren sicherstellen oder unterstützen, dass gemeinschaftliche Wohnprojekte

bei Gesprächen mit den Grundstückseigentümern und künftigen Bauträgern tatsächlich eine Chance auf Umsetzung

erhalten?

6. Ist vorgesehen, den Verein Wohnvision Bergstraße beziehungsweise andere konkret interessierte gemeinschaftliche

Wohninitiativen im weiteren Planungs- und Vermarktungsprozess erneut einzubeziehen?

Anfrage der BfB-Fraktion „Sozialwohnungen und

wohnortnahe Grünfläche auf dem Gelände des ehemaligen Bundeswehrdepots“ 

Frau

Stadtverordnetenvorsteherin Christine Deppert

über das parlamentarische Büro

Sehr geehrte Frau Deppert,

wir bitten Sie, die nachfolgende Anfrage der BfB-Fraktion zum Thema „Sozialwohnungen und

wohnortnahe Grünfläche auf dem Gelände des ehemaligen Bundeswehrdepots“ auf die

Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung am 17. September 2026 zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Beckmann

BfB-FraktionsvorsitzenderVorbemerkung:

Für das Gelände des ehemaligen Bundeswehrdepots waren neben der Errichtung von

Sozialwohnungen auch eine rund 2.000 Quadratmeter große wohnortnahe Grünfläche sowie

ursprünglich eine Kindertagesstätte vorgesehen.

Die Planung einer Kindertagesstätte an diesem Standort wird nach dem derzeitigen Stand nicht

weiterverfolgt. Damit stellt sich die Frage, wie die vorgesehenen Sozialwohnungen und die

Grünfläche umgesetzt werden und welche weitere Nutzung für den ursprünglich für die

Kindertagesstätte vorgesehenen Teil des Geländes geplant ist.

Wir fragen den Magistrat:

1. Wie ist der aktuelle Planungsstand zur Errichtung von Sozialwohnungen auf dem Gelände

des ehemaligen Bundeswehrdepots?

2. Wie viele Sozialwohnungen sollen dort entstehen?

3. Welche Grundstücksflächen sind für die Wohnbebauung vorgesehen?

4. Finden bereits Gespräche mit Wohnungsbaugesellschaften, Investoren, Förderstellen oder

anderen möglichen Projektpartnern statt? Falls ja, mit wem und mit welchem bisherigen

Ergebnis?

5. In welchem Zeitraum sollen die Planungen, die erforderlichen Beschlüsse und die bauliche

Umsetzung erfolgen?

6. Welche Förderprogramme für den sozialen Wohnungsbau sollen genutzt beziehungsweise

geprüft werden?

7. Wann soll die vorgesehene, rund 2.000 Quadratmeter große Grünfläche zur wohnortnahen

Erholung hergestellt werden?

8. Wo genau soll diese Grünfläche auf dem Gelände liegen und wie soll sie dauerhaft

planungsrechtlich gesichert werden?

9. Welche Gestaltung und Ausstattung der Grünfläche sind vorgesehen?

10. Soll die Grünfläche zeitgleich mit der Wohnbebauung oder bereits vorher hergestellt

werden?11. Welche Nutzung sieht der Magistrat für die Fläche vor, auf der ursprünglich die

Kindertagesstätte errichtet werden sollte?

12. Werden für diese Fläche weitere Wohnbebauung, soziale Einrichtungen, eine Erweiterung

der Grünfläche oder andere öffentliche Nutzungen geprüft?

13. Wann wird die Stadtverordnetenversammlung über die weitere Entwicklung des gesamten

Geländes informiert und an den erforderlichen Entscheidungen beteiligt?

Anfrage zur Wärmeversorgung und kommunalen Wärmeplanung

im Quartier BA 58 „Alte Stobbefabrik“ in Bensheim-Auerbach

Frau

Stadtverordnetenvorsteherin Christine Deppert

über das parlamentarische Büro

Anfrage zur Wärmeversorgung und kommunalen Wärmeplanung

im Quartier BA 58 „Alte Stobbefabrik“ in Bensheim-Auerbach

Sehr geehrte Frau Deppert,

wir bitten Sie, die nachfolgende Anfrage der BfB-Fraktion zum Thema „Wärmeversorgung des

Quartiers Alte Stobbefabrik und kommunale Wärmeplanung“ auf die Tagesordnung der

Stadtverordnetenversammlung am 17. September 2026 zu nehmen.

Zugleich bitten wir Sie, die Anfrage zur Beratung im Ortsbeirat Auerbach am 24. August 2026 sowie

im Bau-, Umwelt- und Planungsausschuss (BUP) am 27. August 2026 jeweils dem

Tagesordnungspunkt BA 58 „Alte Stobbefabrik“ zuzuordnen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Beckmann

BfB-Fraktionsvorsitzender

BfB-Fraktion – Anfrage Alte Stobbefabrik | Seite 1Anfrage: Wärmeversorgung des Quartiers „Alte Stobbefabrik“ und kommunale

Wärmeplanung

Vorbemerkung:

Im Letter of Intent zur Folgenutzung des ehemaligen Sanner-Betriebsgeländes wurde bereits 2021

festgehalten, dass für das Gesamtprojekt ein nachhaltiges Energiekonzept erarbeitet werden soll, das

eine ressourcensparende Strom- und Wärmeversorgung des neuen Wohngebietes sicherstellt.

Auch im Bürgerdialog vom 10. Mai 2025 wurde nach einem Heizungs- und Wasserkonzept sowie

nach möglichen Lösungen wie Wärmepumpen, Nah- oder Fernwärme gefragt. Zu diesem Zeitpunkt

war die konkrete Wärmeversorgung noch offen; als Möglichkeit wurden unter anderem Heizzentralen

für einzelne Bauabschnitte genannt.

Für das Quartier sind nach dem aktuellen Planungsstand rund 365 Wohnungen sowie zusätzlich bis

zu 80 betreute Seniorenwohnungen, eine Kindertagesstätte und weitere Nutzungen vorgesehen.

Parallel erarbeitet die Stadt Bensheim im Konvoi Bergstraße ihre kommunale Wärmeplanung. Vor

diesem Hintergrund bitten wir um folgende Auskünfte:

Wir fragen den Magistrat:

1. Liegt für das Quartier „Alte Stobbefabrik“ inzwischen das im Letter of Intent angekündigte auf das

Gesamtprojekt zugeschnittene Energie- und Wärmekonzept vor? Falls ja, welche

Versorgungsvariante wird derzeit favorisiert und kann das Konzept den politischen Gremien

vorgelegt werden? Falls nein, wann soll es erstellt werden?

2. Wie wird das Plangebiet im aktuellen Arbeitsstand der kommunalen Wärmeplanung eingeordnet?

Wird es als mögliches Wärmenetzgebiet, Prüfgebiet oder als Gebiet mit voraussichtlich dezentraler

Wärmeversorgung betrachtet? Falls noch keine Einordnung erfolgt ist: Soll diese vor dem

Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan ausdrücklich vorgenommen werden?

3. Wurde für das Gesamtquartier oder für einzelne Bauabschnitte die Errichtung eines Quartiers- oder

Nahwärmenetzes technisch und wirtschaftlich untersucht? Welche Wärmequellen werden dabei

geprüft, beispielsweise Umweltwärme, Geothermie, Abwasserwärme, Solarthermie,

unvermeidbare Abwärme oder andere erneuerbare Wärmequellen?

4. Sind die GGEW AG beziehungsweise die Wärmeversorgung Bergstraße GmbH bereits konkret in

die Prüfung der künftigen Wärmeversorgung des Quartiers eingebunden? Falls ja, mit welchem

bisherigen Ergebnis und welche Rolle könnten diese bei Planung, Bau oder Betrieb einer

gemeinsamen Wärmeversorgung übernehmen?

5. Falls überwiegend dezentrale Wärmepumpen vorgesehen werden: Welche zusätzlichen

elektrischen Leistungen entstehen durch die Wärmeversorgung des Quartiers und wie wird

sichergestellt, dass Stromnetz, Transformatoren und Hausanschlüsse auch zusammen mit

Elektromobilität und Photovoltaik ausreichend dimensioniert sind?

6. Wie wird verhindert, dass durch eine abschnittsweise Bebauung über mehrere Jahre frühzeitig

dezentrale Einzellösungen entstehen, die eine spätere wirtschaftliche Quartierswärmeversorgung

erschweren oder zu Doppelstrukturen und Fehlinvestitionen führen? Werden vorsorglich Flächen

für Energiezentralen sowie Trassen für mögliche Wärmeleitungen gesichert?

BfB-Fraktion – Anfrage Alte Stobbefabrik | Seite 2Fortsetzung – Wir fragen den Magistrat:

7. Wie soll bei mehreren Grundstückseigentümern und unterschiedlichen Bauträgern sichergestellt

werden, dass ein einheitliches beziehungsweise aufeinander abgestimmtes Wärme- und

Energiekonzept über alle Bauabschnitte hinweg umgesetzt wird? Welche verbindlichen

Regelungen sind hierzu im städtebaulichen Vertrag vorgesehen?

8. Werden für die in Betracht kommenden Versorgungsvarianten neben Investitionskosten auch

Betriebskosten, CO2-Emissionen, langfristige Preisstabilität und die Auswirkungen auf die

Wohnnebenkosten verglichen? Wie wird dabei insbesondere die Bezahlbarkeit für Mieterinnen und

Mieter sowie für die sozial gebundenen Wohnungen berücksichtigt?

9. Welche Rolle sollen Photovoltaik, Stromspeicher, Lastmanagement und eine mögliche Kopplung

von Strom-, Wärme- und Ladeinfrastruktur im Energiekonzept spielen? Ist vorgesehen, diese

Komponenten quartiersbezogen aufeinander abzustimmen statt ausschließlich gebäudeweise zu

planen?

10. Ist für das Neubauquartier eine Versorgung über Erdgas oder perspektivisch Wasserstoff

vorgesehen oder wird eine neue fossile Gasinfrastruktur ausgeschlossen? Falls entsprechende

leitungsgebundene Optionen geprüft werden, auf welcher technischen, wirtschaftlichen und

klimapolitischen Grundlage?

11. Ist vorgesehen, das abschließende Wärme- und Energiekonzept einschließlich der Abstimmung

mit der kommunalen Wärmeplanung vor dem Satzungsbeschluss dem Ortsbeirat Auerbach, dem

zuständigen Ausschuss und der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen?

Anfrage der BfB-Fraktion „Betreutes Seniorenwohnen im Quartier Alte Stobbefabrik“

Frau

Stadtverordnetenvorsteherin Christine Deppert

über das parlamentarische Büro

Anfrage zum betreuten Seniorenwohnen

im Quartier BA 58 „Alte Stobbefabrik“ in Bensheim-Auerbach

Sehr geehrte Frau Deppert,

wir bitten Sie, die nachfolgende Anfrage der BfB-Fraktion zum Thema „Betreutes Seniorenwohnen im Quartier Alte

Stobbefabrik“ auf die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung am 17. September 2026 zu nehmen.

Zugleich bitten wir Sie, die Anfrage zur Beratung im Ortsbeirat Auerbach am 24. August 2026 sowie im Bau-,

Umwelt- und Planungsausschuss (BUP) am 27. August 2026 jeweils dem Tagesordnungspunkt BA 58 „Alte

Stobbefabrik“ zuzuordnen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Beckmann

BfB-Fraktionsvorsitzender

BfB-Fraktion – Anfrage Alte Stobbefabrik | Seite 1Anfrage: Betreutes Seniorenwohnen im Quartier „Alte Stobbefabrik“

Vorbemerkung:

Im städtebaulichen Konzept sind neben rund 365 Wohnungen zusätzlich etwa 80 betreute Seniorenwohnungen

vorgesehen. Das Seniorenwohnen soll mit einem öffentlich nutzbaren Gastronomieangebot verbunden und

räumlich mit der Kindertagesstätte im Baufeld 1 kombiniert werden. Aus den bislang vorliegenden Unterlagen geht

jedoch nicht eindeutig hervor, welches Betreuungsmodell vorgesehen ist, wer Eigentümer beziehungsweise

Betreiber sein soll und wie die Betreuungsangebote dauerhaft gesichert werden.

Wir fragen den Magistrat:

1. Welches konkrete Wohn- und Betreuungskonzept ist für die bis zu 80 Seniorenwohnungen vorgesehen? Welche

Leistungen umfasst das „betreute Wohnen“ dauerhaft?

2. Steht bereits fest, wer Eigentümer, Bauherr bzw. Projektentwickler und wer späterer Betreiber oder Träger sein soll?

Falls ja: wer, und welche Vereinbarungen bestehen bereits?

3. Falls noch kein Betreiber feststeht: Nach welchem Verfahren und anhand welcher fachlichen, sozialen und

wirtschaftlichen Kriterien soll dieser ausgewählt werden? Ist die Stadt daran beteiligt?

4. Welche Betreuungs- und Unterstützungsangebote sollen verbindlich angeboten werden (z. B. Hausnotruf,

Ansprechperson, ambulante Pflege, Alltagshilfen, Gemeinschaftsangebote)? Welche Leistungen gehören zum

Grundangebot und welche sind zusätzlich kostenpflichtig?

5. Können die Bewohnerinnen und Bewohner Pflegedienste und weitere Dienstleister frei wählen oder ist eine Bindung

an einen bestimmten Anbieter vorgesehen?

6. Wie wird die Qualität und dauerhafte Verfügbarkeit der Betreuungsangebote auch bei einem Wechsel von

Eigentümer, Betreiber oder Dienstleister gesichert? Sind hierzu verbindliche Regelungen vorgesehen?

7. Welche Funktion soll das öffentlich nutzbare Gastronomieangebot übernehmen? Ist zusätzlich eine Nutzung als

Begegnungs- oder Mittagsangebot für das Quartier und Auerbach vorgesehen?

8. Wie ist die räumliche und organisatorische Verbindung zwischen Seniorenwohnen und Kindertagesstätte geplant?

Sind generationenübergreifende Flächen oder Angebote vorgesehen?

9. Welche Anforderungen gelten für Barrierefreiheit und Rollstuhlgerechtigkeit von Wohnungen, Gemeinschaftsflächen,

Wegen und Stellplätzen? Wie wird die barrierefreie Verbindung zum Bahnhof und zu den Bushaltestellen

berücksichtigt?

10. Wie soll die Bezahlbarkeit für ältere Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen gesichert werden? Ist ein

Anteil geförderter oder sozial gebundener Seniorenwohnungen vorgesehen und zählt dieser zum

Sozialwohnungsanteil des Gesamtquartiers?

11. Auf welcher Bedarfsanalyse beruht die Größenordnung von bis zu 80 betreuten Seniorenwohnungen? Welche

Bedarfe an barrierefreiem, seniorengerechtem und betreutem Wohnen in Auerbach bzw. Bensheim wurden zugrunde

gelegt?

12. Wird das konkretisierte Betreiber-, Betreuungs- und Nutzungskonzept einschließlich Gastronomie vor dem

Satzungsbeschluss dem Ortsbeirat Auerbach, dem zuständigen Ausschuss und der Stadtverordnetenversammlung

vorgelegt?

Anfrage der BfB-Fraktion zum Thema „Flutlichtanlagen auf

Bensheimer Sportstätten – Schutz des Nachthimmels, Begrenzung von Lichtimmissionen und Schutz nachtaktiver Tiere“

Frau

Stadtverordnetenvorsteherin Christine Deppert

über das parlamentarische Büro

Sehr geehrte Frau Deppert,

wir bitten Sie, die nachfolgende Anfrage der BfB-Fraktion zum Thema „Flutlichtanlagen auf

Bensheimer Sportstätten – Schutz des Nachthimmels, Begrenzung von Lichtimmissionen und

Schutz nachtaktiver Tiere“ auf die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung am 17.

September 2026 zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Beckmann

BfB-Fraktionsvorsitzender

Vorbemerkung:

Flutlichtanlagen sind für den Trainings- und Spielbetrieb vieler Sportvereine notwendig.

Gleichzeitig sollte die Beleuchtung so geplant, ausgerichtet und gesteuert werden, dass

möglichst nur die tatsächlich benötigte Sportfläche beleuchtet wird und unnötige

Lichtimmissionen in angrenzende Wohnbereiche, Grünflächen und Lebensräume vermieden

werden.Künstliches Licht in der Nacht kann insbesondere nachtaktive Insekten, Vögel, Fledermäuse und

weitere Tierarten in ihrer Orientierung, Nahrungssuche und ihren natürlichen Aktivitätsrhythmen

beeinträchtigen. Neben der erforderlichen Beleuchtungsstärke auf dem Spielfeld sind deshalb

auch Lichtfarbe, Lichtlenkung, Abstrahlung, Betriebsdauer und Steuerungsmöglichkeiten von

Bedeutung.

Für die Sportstättenbeleuchtung sind die Anforderungen der DIN EN 12193 in der jeweils

geltenden Fassung zu berücksichtigen. Darüber hinaus stellt das Land Hessen umfangreiche

Informationen zur nachhaltigen Außenbeleuchtung zur Verfügung. Das Hessische Netzwerk

gegen Lichtverschmutzung bietet unter www.lichtverschmutzung-hessen.de zusätzliche

Informationen, Planungshilfen und Hinweise zu einer umweltverträglichen Beleuchtung.

Wir fragen den Magistrat:

1. Bestand und technischer Zustand der Flutlichtanlagen

Welche Flutlichtanlagen befinden sich auf Sportstätten im Eigentum beziehungsweise im

Verantwortungsbereich der Stadt Bensheim? Welche Angaben liegen jeweils zu Baujahr oder

Modernisierungsjahr, Leuchtmittel beziehungsweise LED-Technik, Leistung,

Beleuchtungsklasse nach DIN EN 12193 sowie zur durchschnittlichen Beleuchtungsstärke auf

der Sportfläche vor?

2. Lichtimmissionen außerhalb der Sportflächen

Welche Erkenntnisse, Berechnungen oder Messungen liegen dazu vor, wie stark die Umgebung

der einzelnen Sportstätten durch die Flutlichtanlagen aufgehellt wird? Welche

Beleuchtungsstärken werden insbesondere an Grundstücksgrenzen, angrenzenden

Wohnbereichen, öffentlichen Wegen sowie Grün-, Gehölz- oder Gewässerflächen erreicht?

Sofern hierzu bislang keine Messungen vorliegen: Auf welcher Grundlage bewertet die Stadt die

Lichtimmissionen und beabsichtigt der Magistrat, bei besonders relevanten Standorten

lichttechnische Messungen durchführen zu lassen?

3. Auswirkungen auf Natur, Nachthimmel und Anwohnerinnen und Anwohner

Liegen für einzelne Sportstätten lichttechnische Berechnungen, Untersuchungen zur

Blendwirkung, naturschutzfachliche Bewertungen, Beschwerden oder Hinweise von

Anwohnerinnen und Anwohnern beziehungsweise Erkenntnisse zu Auswirkungen auf Insekten,

Vögel, Fledermäuse oder andere nachtaktive Tiere vor? Falls ja, für welche Sportstätten und mit

welchem Ergebnis?

4. Lichtfarbe, Abstrahlung und Lichtlenkung

Welche Farbtemperaturen in Kelvin und welche Abstrahlcharakteristiken weisen die jeweiligen

Anlagen auf? Wird Licht oberhalb der Horizontalen oder deutlich über die eigentliche Sportfläche

hinaus abgestrahlt? Welche Möglichkeiten bestehen, durch Abschirmung, präzisere

Lichtlenkung, geringeren Blauanteil oder andere technische Maßnahmen unnötige

Lichtimmissionen zu reduzieren, ohne den erforderlichen Sportbetrieb einzuschränken?

5. Betriebszeiten und Steuerungsmöglichkeiten

Zu welchen Zeiten und in welchem durchschnittlichen Umfang werden die jeweiligen

Flutlichtanlagen betrieben? Welche Anlagen verfügen über Dimmung, Teilabschaltung,automatische Abschaltung oder unterschiedliche Beleuchtungsstufen für Training und

Wettkampf? Werden diese Möglichkeiten bereits genutzt?

6. Erneuerung und Modernisierung

Bei welchen Flutlichtanlagen sind in den kommenden Jahren Erneuerungen oder

Modernisierungen vorgesehen? Werden dabei neben Energieeffizienz und den Anforderungen

des Sportbetriebs auch die Begrenzung der Abstrahlung, eine bedarfsgerechte Steuerung,

möglichst kurze Betriebszeiten, die Minimierung der Blendwirkung und der Schutz angrenzender

ökologisch sensibler Bereiche berücksichtigt?

7. Künftige Standards für Bensheimer Sportstätten

Beabsichtigt der Magistrat, für Neuplanungen und Erneuerungen von Flutlichtanlagen

einheitliche Kriterien für eine bedarfsgerechte und umweltverträgliche Beleuchtung festzulegen?

Werden dabei die Informations- und Planungshilfen des Landes Hessen sowie des Hessischen

Netzwerks gegen Lichtverschmutzung einbezogen?

8. Flutlichtanlagen außerhalb der Verantwortung der Stadt Bensheim

Wie stellt sich die Situation bei Sportstätten und Flutlichtanlagen im Stadtgebiet dar, die sich

nicht im Eigentum oder unmittelbaren Verantwortungsbereich der Stadt Bensheim befinden,

beispielsweise vereinseigene oder anderweitig privat betriebene Anlagen? Welche

entsprechenden Anlagen sind der Stadt bekannt? Liegen der Stadt hierzu Erkenntnisse über

Lichtimmissionen, Beschwerden von Anwohnerinnen und Anwohnern oder mögliche

Auswirkungen auf angrenzende Grünflächen, Gehölze, Gewässer oder andere Lebensräume

vor? Welche rechtlichen beziehungsweise fachlichen Möglichkeiten bestehen für die Stadt, bei

erheblichen Lichtimmissionen tätig zu werden oder auf Verbesserungen hinzuwirken? Kann die

Stadt Vereine und andere Betreiber bei einer Umrüstung auf eine energieeffiziente und

naturverträglichere Beleuchtung beraten beziehungsweise auf geeignete Fördermöglichkeiten

hinweisen? Werden bei städtischen Zuschüssen oder Förderungen für Sportstätten bereits

Anforderungen an eine möglichst umweltverträgliche Außenbeleuchtung berücksichtigt?

Leitgedanke: „So viel Licht wie für einen sicheren und ordnungsgemäßen Sportbetrieb

erforderlich – aber so wenig Licht wie möglich.“

Anfrage der BfB-Fraktion zum Thema „Nutzung des

Kommunalen Flexibilisierungsgesetzes durch die Stadt Bensheim“ 

Sehr geehrte Frau Deppert,

wir bitten Sie, die nachfolgende Anfrage der BfB-Fraktion zum Thema „Nutzung des

Kommunalen Flexibilisierungsgesetzes durch die Stadt Bensheim“ auf die Tagesordnung der

Stadtverordnetenversammlung am 17. September 2026 zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Beckmann

BfB-FraktionsvorsitzenderWir fragen den Magistrat:

1. Hat die Stadt Bensheim seit Inkrafttreten des Standardbefreiungsgesetzes als Bestandteil des

Kommunalen Flexibilisierungsgesetzes am 1. März 2026 Anträge auf Genehmigung von

Abweichungen oder Befreiungen von landesrechtlichen Standards gestellt?

2. Falls ja:

a) Für welche Rechtsvorschriften oder landesrechtlichen Standards wurden Anträge gestellt?

b) Welche Ziele verfolgt die Stadt mit den beantragten Abweichungen oder Befreiungen?

c) Wurden die Anträge genehmigt oder abgelehnt oder befinden sie sich noch im Verfahren?

d) Welche Auswirkungen auf die Verwaltungsabläufe, den Zeitaufwand und die Kosten werden

erwartet beziehungsweise haben sich bereits ergeben?

3. Falls bislang keine Anträge gestellt wurden:

a) Hat der Magistrat geprüft, ob die Möglichkeiten des Kommunalen Flexibilisierungsgesetzes

für die Stadt Bensheim genutzt werden können?

b) Aus welchen Gründen wurde bislang kein Antrag gestellt?

c) Welche möglichen Hemmnisse wurden festgestellt?

4. Beabsichtigt der Magistrat, künftig von den Möglichkeiten des Kommunalen

Flexibilisierungsgesetzes Gebrauch zu machen?

5. Welche Bereiche der Stadtverwaltung und der städtischen Eigenbetriebe kommen dafür aus

Sicht des Magistrats grundsätzlich in Betracht?

6. Welche landesrechtlichen Standards verursachen aus Sicht des Magistrats derzeit einen

besonders hohen bürokratischen Aufwand und könnten sich für einen Antrag nach dem

Standardbefreiungsgesetz eignen?

Begründung:

Der Hessische Landtag hat am 5. Februar 2026 das Kommunale Flexibilisierungsgesetz

beschlossen. Bestandteil des Gesetzes ist das Standardbefreiungsgesetz, das am 1. März 2026

in Kraft getreten ist. Es ermöglicht den hessischen Kommunen, für einen Zeitraum von bis zu

vier Jahren Abweichungen oder Befreiungen von bestimmten landesrechtlichen Standards zu

beantragen. Ziel ist es, bürokratische Belastungen zu reduzieren und neue, effizientere und

praxistaugliche Lösungen bei der kommunalen Aufgabenerfüllung zu erproben.

Die Nutzung dieser Möglichkeiten erfolgt freiwillig und auf Initiative der jeweiligen Kommune.

Das Land Hessen stellt hierfür ein vereinfachtes Antragsverfahren zur Verfügung.

Vor diesem Hintergrund soll geklärt werden, ob die Stadt Bensheim die eröffneten Möglichkeiten

bereits geprüft oder genutzt hat und welche Einsatzbereiche künftig in Betracht kommen. Sollten

bislang keine Anträge gestellt worden sein, sollen auch die Gründe und mögliche Hemmnisse

dargestellt werden.

Ziel ist es, bestehende Potenziale zur Entbürokratisierung und zur effizienteren Wahrnehmung

kommunaler Aufgaben im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie der Beschäftigten der

Stadtverwaltung zu erkennen und gegebenenfalls zu nutzen.

Antrag zur Änderung der Baumschutzsatzung der Stadt Bensheim – der BfB-Fraktion, Bündnis 90/Die Grünen und Volt

Frau
Stadtverordnetenvorsteherin Christine Deppert
über das parlamentarische Büro
Antrag zur Änderung der Baumschutzsatzung der Stadt Bensheim
Sehr geehrte Frau Deppert,
wir bitten Sie, den nachfolgenden Antrag der BfB-Fraktion, Bündnis 90/Die Grünen und Volt auf die
Tagesordnungen des Haupt- und Finanzausschusses am 31. August 2026 und der
Stadtverordnetenversammlung am 17. September 2026 zu nehmen.
Zugleich bitten wir Sie, den Antrag zur Anhörung und Stellungnahme an die Ortsbeiräte Mitte, West und
Auerbach weiterzuleiten.
Beschlussvorschlag:

  1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die als Anlage beigefügte geänderte
    Baumschutzsatzung der Stadt Bensheim.
  2. Der Magistrat berichtet der Stadtverordnetenversammlung einmal jährlich über die Anzahl der Anträge
    nach der Baumschutzsatzung, die erteilten und abgelehnten Genehmigungen, die angeordneten und
    nachgewiesenen Ersatzpflanzungen sowie über Höhe und Verwendung der im Berichtsjahr
    vereinnahmten Ausgleichszahlungen.
    Begründung:
    Warum soll die Baumschutzsatzung für Bensheim angepasst werden?
    Mit Inkrafttreten des Hessischen Naturschutzgesetzes (HeNatG) im Juni 2023 wurde das bisherige
    Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) aufgehoben.
    Bestehende kommunale Baumschutzsatzungen gelten nach § 66 Abs. 2 HeNatG fort. Die Bensheimer
    Satzung enthält jedoch noch Verweise auf das aufgehobene HAGBNatSchG. Mit der Novellierung
    werden deshalb die Rechtsgrundlagen und die Bußgeldvorschriften an das geltende HeNatG angepasst.
  • Die aktuelle Satzung nimmt zahlreiche Nadel- und Laubbaumarten sowie einen Teil der Obstbäume
    vom Schutz aus. Diese pauschalen Aúsnahmen sind aus heutiger Sicht nicht mehr vertretbar. In
    Zeiten von Wasserknappheit und Klimawandel zählt die Wirkung jedes bereits etablierten Baumes –
    unabhängig von seiner Baumart. Wird ein geschützter Baum aus nachvollziehbaren Gründen gefällt,
    soll grundsätzlich wieder ein Baum nachgepflanzt werden.
  • Viele ältere Baumschutzsatzungen nahmen Nadelbäume ganz oder teilweise vom Schutz aus.
    Solche Regelungen spiegelten damalige stadtökologische und gestalterische Zielsetzungen wider.

Heute sollten jedoch Größe, Vitalität, Kronenvolumen, Standort und die tatsächliche ökologische
Wirkung des einzelnen Baumes stärker maßgeblich sein.

  • Das erfolgreiche Anwachsen und Gedeihen von Bäumen über viele Jahre wird angesichts von
    Wassermangel, starken Klimaschwankungen und zunehmenden Extremwetterereignissen immer
    schwieriger und aufwendiger. Deshalb muss jeder bereits vorhandene geschützte Baum wirksam
    erhalten und bei einer notwendigen Fällung grundsätzlich ersetzt werden.
  • Bäume, besonders große und alte Bäume, leisten einen sehr großen Beitrag dazu, den Aufenthalt in
    der Stadt angenehm und attraktiv zu machen. Sie speichern Kohlenstoff, verdunsten Wasser, kühlen
    und beschatten ihre Umgebung, verbessern die Luftqualität und bieten Tieren Nahrung und
    Lebensraum. Diese Funktionen können durch kleine ökologische Aufwertungsmaßnahmen nicht
    gleichwertig ersetzt werden. Deshalb soll bei einer notwendigen Fällung grundsätzlich wieder ein
    Baum nachgepflanzt werden. Dies ist ein Versprechen an die kommenden Generationen.
  • Der Schutz darf nicht erst bei der vollständigen Fällung greifen. Auch starke Kappungen und Eingriffe
    in Kronenvolumen oder Wurzelmasse können – abhängig von Art, Umfang und Lage – die
    Klimawirkung, Vitalität sowie die Stand- und Bruchsicherheit eines Baumes dauerhaft
    beeinträchtigen. Solche Eingriffe sollen deshalb ausdrücklich als Schädigung oder wesentliche
    Veränderung erfasst werden.
    Feste Ausgleichsbeträge verlieren durch Preisentwicklungen schnell ihre Aussagekraft. Deshalb soll
    sich die Ausgleichszahlung künftig an den tatsächlichen Kosten der nach der Satzung erforderlichen
    Ersatzpflanzung oder Ersatzpflanzungen einschließlich fachgerechter Pflanzung und dreijähriger
    Anwuchs- und Entwicklungspflege orientieren. Die konkrete Höhe wird im Genehmigungsbescheid
    festgesetzt.
  • Die Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur verpflichtet die
    Mitgliedstaaten, bis Ende 2030 einen Nettoverlust der nationalen Gesamtfläche städtischer
    Grünflächen und städtischer Baumüberschirmung gegenüber 2024 zu verhindern. Ab 2031 sind für
    die festgelegten städtischen Ökosystemgebiete steigende Trends der Baumüberschirmung
    vorgesehen. Mit einer angepassten Baumschutzsatzung kann Bensheim hierzu einen wirksamen
    kommunalen Beitrag leisten.
  • Für Dauerkleingartenanlagen wird eine praxistaugliche Sonderregelung vorgesehen. Müssen auf
    Einzelparzellen Bäume entfernt werden, die verbindlichen Pacht- oder
    Gartenordnungsbestimmungen widersprechen oder die kleingärtnerische Nutzung wesentlich
    beeinträchtigen, können als Ersatz geeignete und zulässige Obstbäume gepflanzt werden.
    Gemeinschaftsflächen, Wegebegrünungen und das Rahmengrün der Anlagen bleiben weiterhin nach
    den allgemeinen Regeln geschützt.
    Anlagen:
  • Satzungsentwurf mit farblich markierten Änderungen
  • Kurzerläuterungen zu den einzelnen Änderungen und Streichungen
    QU
    Stefan Beckmann Doris Sterzelmaier / Michael Elke Lefèvre
    BfB-Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzende Bündnis 90/Die Grünen Volt-Fraktionsvorsitzende