Frau
Stadtverordnetenvorsteherin Christine Deppert
über das parlamentarische Büro
Antrag zur Änderung der Baumschutzsatzung der Stadt Bensheim
Sehr geehrte Frau Deppert,
wir bitten Sie, den nachfolgenden Antrag der BfB-Fraktion, Bündnis 90/Die Grünen und Volt auf die
Tagesordnungen des Haupt- und Finanzausschusses am 31. August 2026 und der
Stadtverordnetenversammlung am 17. September 2026 zu nehmen.
Zugleich bitten wir Sie, den Antrag zur Anhörung und Stellungnahme an die Ortsbeiräte Mitte, West und
Auerbach weiterzuleiten.
Beschlussvorschlag:
- Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die als Anlage beigefügte geänderte
Baumschutzsatzung der Stadt Bensheim. - Der Magistrat berichtet der Stadtverordnetenversammlung einmal jährlich über die Anzahl der Anträge
nach der Baumschutzsatzung, die erteilten und abgelehnten Genehmigungen, die angeordneten und
nachgewiesenen Ersatzpflanzungen sowie über Höhe und Verwendung der im Berichtsjahr
vereinnahmten Ausgleichszahlungen.
Begründung:
Warum soll die Baumschutzsatzung für Bensheim angepasst werden?
Mit Inkrafttreten des Hessischen Naturschutzgesetzes (HeNatG) im Juni 2023 wurde das bisherige
Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) aufgehoben.
Bestehende kommunale Baumschutzsatzungen gelten nach § 66 Abs. 2 HeNatG fort. Die Bensheimer
Satzung enthält jedoch noch Verweise auf das aufgehobene HAGBNatSchG. Mit der Novellierung
werden deshalb die Rechtsgrundlagen und die Bußgeldvorschriften an das geltende HeNatG angepasst.
- Die aktuelle Satzung nimmt zahlreiche Nadel- und Laubbaumarten sowie einen Teil der Obstbäume
vom Schutz aus. Diese pauschalen Aúsnahmen sind aus heutiger Sicht nicht mehr vertretbar. In
Zeiten von Wasserknappheit und Klimawandel zählt die Wirkung jedes bereits etablierten Baumes –
unabhängig von seiner Baumart. Wird ein geschützter Baum aus nachvollziehbaren Gründen gefällt,
soll grundsätzlich wieder ein Baum nachgepflanzt werden. - Viele ältere Baumschutzsatzungen nahmen Nadelbäume ganz oder teilweise vom Schutz aus.
Solche Regelungen spiegelten damalige stadtökologische und gestalterische Zielsetzungen wider.
Heute sollten jedoch Größe, Vitalität, Kronenvolumen, Standort und die tatsächliche ökologische
Wirkung des einzelnen Baumes stärker maßgeblich sein.
- Das erfolgreiche Anwachsen und Gedeihen von Bäumen über viele Jahre wird angesichts von
Wassermangel, starken Klimaschwankungen und zunehmenden Extremwetterereignissen immer
schwieriger und aufwendiger. Deshalb muss jeder bereits vorhandene geschützte Baum wirksam
erhalten und bei einer notwendigen Fällung grundsätzlich ersetzt werden. - Bäume, besonders große und alte Bäume, leisten einen sehr großen Beitrag dazu, den Aufenthalt in
der Stadt angenehm und attraktiv zu machen. Sie speichern Kohlenstoff, verdunsten Wasser, kühlen
und beschatten ihre Umgebung, verbessern die Luftqualität und bieten Tieren Nahrung und
Lebensraum. Diese Funktionen können durch kleine ökologische Aufwertungsmaßnahmen nicht
gleichwertig ersetzt werden. Deshalb soll bei einer notwendigen Fällung grundsätzlich wieder ein
Baum nachgepflanzt werden. Dies ist ein Versprechen an die kommenden Generationen. - Der Schutz darf nicht erst bei der vollständigen Fällung greifen. Auch starke Kappungen und Eingriffe
in Kronenvolumen oder Wurzelmasse können – abhängig von Art, Umfang und Lage – die
Klimawirkung, Vitalität sowie die Stand- und Bruchsicherheit eines Baumes dauerhaft
beeinträchtigen. Solche Eingriffe sollen deshalb ausdrücklich als Schädigung oder wesentliche
Veränderung erfasst werden.
Feste Ausgleichsbeträge verlieren durch Preisentwicklungen schnell ihre Aussagekraft. Deshalb soll
sich die Ausgleichszahlung künftig an den tatsächlichen Kosten der nach der Satzung erforderlichen
Ersatzpflanzung oder Ersatzpflanzungen einschließlich fachgerechter Pflanzung und dreijähriger
Anwuchs- und Entwicklungspflege orientieren. Die konkrete Höhe wird im Genehmigungsbescheid
festgesetzt. - Die Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur verpflichtet die
Mitgliedstaaten, bis Ende 2030 einen Nettoverlust der nationalen Gesamtfläche städtischer
Grünflächen und städtischer Baumüberschirmung gegenüber 2024 zu verhindern. Ab 2031 sind für
die festgelegten städtischen Ökosystemgebiete steigende Trends der Baumüberschirmung
vorgesehen. Mit einer angepassten Baumschutzsatzung kann Bensheim hierzu einen wirksamen
kommunalen Beitrag leisten. - Für Dauerkleingartenanlagen wird eine praxistaugliche Sonderregelung vorgesehen. Müssen auf
Einzelparzellen Bäume entfernt werden, die verbindlichen Pacht- oder
Gartenordnungsbestimmungen widersprechen oder die kleingärtnerische Nutzung wesentlich
beeinträchtigen, können als Ersatz geeignete und zulässige Obstbäume gepflanzt werden.
Gemeinschaftsflächen, Wegebegrünungen und das Rahmengrün der Anlagen bleiben weiterhin nach
den allgemeinen Regeln geschützt.
Anlagen: - Satzungsentwurf mit farblich markierten Änderungen
- Kurzerläuterungen zu den einzelnen Änderungen und Streichungen
QU
Stefan Beckmann Doris Sterzelmaier / Michael Elke Lefèvre
BfB-Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzende Bündnis 90/Die Grünen Volt-Fraktionsvorsitzende
