Antrag zur Änderung der Baumschutzsatzung der Stadt Bensheim – der BfB-Fraktion, Bündnis 90/Die Grünen und Volt

Frau
Stadtverordnetenvorsteherin Christine Deppert
über das parlamentarische Büro
Antrag zur Änderung der Baumschutzsatzung der Stadt Bensheim
Sehr geehrte Frau Deppert,
wir bitten Sie, den nachfolgenden Antrag der BfB-Fraktion, Bündnis 90/Die Grünen und Volt auf die
Tagesordnungen des Haupt- und Finanzausschusses am 31. August 2026 und der
Stadtverordnetenversammlung am 17. September 2026 zu nehmen.
Zugleich bitten wir Sie, den Antrag zur Anhörung und Stellungnahme an die Ortsbeiräte Mitte, West und
Auerbach weiterzuleiten.
Beschlussvorschlag:

  1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die als Anlage beigefügte geänderte
    Baumschutzsatzung der Stadt Bensheim.
  2. Der Magistrat berichtet der Stadtverordnetenversammlung einmal jährlich über die Anzahl der Anträge
    nach der Baumschutzsatzung, die erteilten und abgelehnten Genehmigungen, die angeordneten und
    nachgewiesenen Ersatzpflanzungen sowie über Höhe und Verwendung der im Berichtsjahr
    vereinnahmten Ausgleichszahlungen.
    Begründung:
    Warum soll die Baumschutzsatzung für Bensheim angepasst werden?
    Mit Inkrafttreten des Hessischen Naturschutzgesetzes (HeNatG) im Juni 2023 wurde das bisherige
    Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) aufgehoben.
    Bestehende kommunale Baumschutzsatzungen gelten nach § 66 Abs. 2 HeNatG fort. Die Bensheimer
    Satzung enthält jedoch noch Verweise auf das aufgehobene HAGBNatSchG. Mit der Novellierung
    werden deshalb die Rechtsgrundlagen und die Bußgeldvorschriften an das geltende HeNatG angepasst.
  • Die aktuelle Satzung nimmt zahlreiche Nadel- und Laubbaumarten sowie einen Teil der Obstbäume
    vom Schutz aus. Diese pauschalen Aúsnahmen sind aus heutiger Sicht nicht mehr vertretbar. In
    Zeiten von Wasserknappheit und Klimawandel zählt die Wirkung jedes bereits etablierten Baumes –
    unabhängig von seiner Baumart. Wird ein geschützter Baum aus nachvollziehbaren Gründen gefällt,
    soll grundsätzlich wieder ein Baum nachgepflanzt werden.
  • Viele ältere Baumschutzsatzungen nahmen Nadelbäume ganz oder teilweise vom Schutz aus.
    Solche Regelungen spiegelten damalige stadtökologische und gestalterische Zielsetzungen wider.

Heute sollten jedoch Größe, Vitalität, Kronenvolumen, Standort und die tatsächliche ökologische
Wirkung des einzelnen Baumes stärker maßgeblich sein.

  • Das erfolgreiche Anwachsen und Gedeihen von Bäumen über viele Jahre wird angesichts von
    Wassermangel, starken Klimaschwankungen und zunehmenden Extremwetterereignissen immer
    schwieriger und aufwendiger. Deshalb muss jeder bereits vorhandene geschützte Baum wirksam
    erhalten und bei einer notwendigen Fällung grundsätzlich ersetzt werden.
  • Bäume, besonders große und alte Bäume, leisten einen sehr großen Beitrag dazu, den Aufenthalt in
    der Stadt angenehm und attraktiv zu machen. Sie speichern Kohlenstoff, verdunsten Wasser, kühlen
    und beschatten ihre Umgebung, verbessern die Luftqualität und bieten Tieren Nahrung und
    Lebensraum. Diese Funktionen können durch kleine ökologische Aufwertungsmaßnahmen nicht
    gleichwertig ersetzt werden. Deshalb soll bei einer notwendigen Fällung grundsätzlich wieder ein
    Baum nachgepflanzt werden. Dies ist ein Versprechen an die kommenden Generationen.
  • Der Schutz darf nicht erst bei der vollständigen Fällung greifen. Auch starke Kappungen und Eingriffe
    in Kronenvolumen oder Wurzelmasse können – abhängig von Art, Umfang und Lage – die
    Klimawirkung, Vitalität sowie die Stand- und Bruchsicherheit eines Baumes dauerhaft
    beeinträchtigen. Solche Eingriffe sollen deshalb ausdrücklich als Schädigung oder wesentliche
    Veränderung erfasst werden.
    Feste Ausgleichsbeträge verlieren durch Preisentwicklungen schnell ihre Aussagekraft. Deshalb soll
    sich die Ausgleichszahlung künftig an den tatsächlichen Kosten der nach der Satzung erforderlichen
    Ersatzpflanzung oder Ersatzpflanzungen einschließlich fachgerechter Pflanzung und dreijähriger
    Anwuchs- und Entwicklungspflege orientieren. Die konkrete Höhe wird im Genehmigungsbescheid
    festgesetzt.
  • Die Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur verpflichtet die
    Mitgliedstaaten, bis Ende 2030 einen Nettoverlust der nationalen Gesamtfläche städtischer
    Grünflächen und städtischer Baumüberschirmung gegenüber 2024 zu verhindern. Ab 2031 sind für
    die festgelegten städtischen Ökosystemgebiete steigende Trends der Baumüberschirmung
    vorgesehen. Mit einer angepassten Baumschutzsatzung kann Bensheim hierzu einen wirksamen
    kommunalen Beitrag leisten.
  • Für Dauerkleingartenanlagen wird eine praxistaugliche Sonderregelung vorgesehen. Müssen auf
    Einzelparzellen Bäume entfernt werden, die verbindlichen Pacht- oder
    Gartenordnungsbestimmungen widersprechen oder die kleingärtnerische Nutzung wesentlich
    beeinträchtigen, können als Ersatz geeignete und zulässige Obstbäume gepflanzt werden.
    Gemeinschaftsflächen, Wegebegrünungen und das Rahmengrün der Anlagen bleiben weiterhin nach
    den allgemeinen Regeln geschützt.
    Anlagen:
  • Satzungsentwurf mit farblich markierten Änderungen
  • Kurzerläuterungen zu den einzelnen Änderungen und Streichungen
    QU
    Stefan Beckmann Doris Sterzelmaier / Michael Elke Lefèvre
    BfB-Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzende Bündnis 90/Die Grünen Volt-Fraktionsvorsitzende